Letztwillige Verfügung

Das Testament

Jeder Mensch hat das Recht, innerhalb gewisser Grenzen den Ort, die Form und den Ablauf seiner Beerdigung zu bestimmen. Dafür ist es notwendig, diesen Wunsch schriftlich festzuhalten, beispielsweise in einem Testament. Der formell korrekt verfasste letzte Wille ist für die Angehörigen verbindlich. Falls kein Testament vorhanden ist, treffen die nächsten Angehörigen die Entscheidungen bezüglich des gesamten Ablaufs. Dabei hat der Wille des Ehepartners Vorrang. Wenn kein Ehepartner vorhanden ist, gilt der Wille der Kinder oder ihrer Ehepartner. Die weiteren Verwandten werden in der Reihenfolge ihres Verwandtschaftsgrades berücksichtigt. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen gleichen Grades kann die Polizei- oder Ordnungsbehörde zur Lösung hinzugezogen werden.

Weitere wichtige Regelungen

Nicht eheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt. Auch adoptierte Kinder fallen darunter.

Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.

Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über. Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.

Sind Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende Ehepartner ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, das so genannte Voraus.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.

Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten Mittel zu einer angemessenen Ausbildung.

Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel.

Wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben
oder wenn Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen, dann erbt Vater
Staat.

Mit freundlicher Unterstützung von focus.de