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lt. Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG vom 8. Juli 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2009
Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen maßgebend. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde und die Religionszugehörigkeit des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.
§ 10 Verantwortlichkeit
(1) Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der nächste voll geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung
1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Grundsicherung für Arbeitssuchende (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1874), in der jeweils geltenden Fassung,
6. der sonstige Sorgeberechtigte,
7. die Großeltern,
8. die Enkelkinder,
9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen.
(2) Hat ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter durch Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen, übernommen, so gilt der Bestattungsunternehmer oder der Dritte hinsichtlich dieser Verpflichtungen als verantwortlich.
(3) Ist ein Bestattungspflichtiger im Sinne des Absatzes 1 und 2 nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kommt er seiner Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 haften ein Paar oder eine Mehrheit von Personen der Ortspolizeibehörde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Soweit die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass gezahlt werden können, trägt in erster Linie immer der Auftraggeber der Bestattung auch die Kosten!
Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, bei der Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt oder privatrechtlich als Kostentragungspflicht des Erben, gemäß § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ geregelt sein. Besteht eine Erbengemeinschaft so ist diese entsprechend verpflichtet.
Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe oder Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurück zu verlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).
Seit 2004 zahlen Krankenkassen kein Sterbegeld zur Deckung der Bestattungskosten. Wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt das örtliche Sozialamt auf Antrag die „notwendigen“ Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII).
Quelle: wikipedia.de
lt. Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG vom 8. Juli 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2009
§19 Wartefristen für die Bestattung
(1) Die Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Sie muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Satz 1 gilt nicht für Leichen, die zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden. Diese Leichen sind zu
bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen.
(2) Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz (§ 1 Abs. 1) beizusetzen.
(3) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes kann die 48-Stunden-Frist verkürzen, wenn andernfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren zu befürchten wären; es kann die 8-Tage- Frist verlängern, wenn gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen.
(4) § 18a Abs. 2 und 3, § 18b Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes sowie § 28 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, und § 159 Abs. 2 StPO bleiben unberührt.
lt. Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG vom 8. Juli 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2009
§16 Einsargung und Überführung
(1) Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen und, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall nicht eine Ausnahme zulässt, unverzüglich in eine Leichenhalle oder in einen Raum zu überführen, der ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dient. Dies gilt nicht, wenn die Leiche zur Durchführung einer inneren Leichenschau oder im Zusammenhang mit anderen ärztlichen Maßnahmen oder wissenschaftlichen Untersuchungen in eine andere Einrichtung überführt werden soll. Vor der Überführung und während oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden. Außer im Falle des Satzes 2 muss die Überführung spätestens 24 Stunden nach Feststellung des Todes beginnen.
(2) Ist der Todesfall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim eingetreten, soll den Angehörigen vor der Überführung die Möglichkeit gegeben werden, in würdiger Weise Abschied zu nehmen.
lt. Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG vom 8. Juli 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2009
§20 Einäscherungsanlagen
(1) ... Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen.
lt. Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG vom 8. Juli 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2009
§6 Ruhezeit
(1) Für einen Bestattungsplatz oder für Teile eines Bestattungsplatzes wird in der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Mindestruhezeit).
(2) Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.
(3) Der Träger des Bestattungsplatzes kann in der Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) längere als die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten vorsehen.
(4) Sofern die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) den Angehörigen des Verstorbenen ein Nutzungsrecht an der Grabstätte für die Dauer der Mindestruhezeit oder länger einräumt, handelt es sich um ein Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art.
(5) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschen Verstorbener nur beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dazu geeignet und bestimmt ist; das Nähere regelt die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1).
(6) Die Ruhezeiten nach Absatz 2 gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.
Zuständig für die Erteilung des Erbscheines ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen (§§ 343 und 344 Fam.FG ). Diese Regelung ist gültig in der Bundesrepublik Deutschland und zwar unabhängig davon, in welchem der Bundesländer ein Erbfall eingetreten ist.
Für Verstorbene mit letztem Wohnsitz im Landkreis Zwickau ist zuständig:
Nachlassgericht Zwickau, Humboldtstr. 1, 08056 Zwickau
Öffnungszeiten:
Montag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr
Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr
Telefon:
(0375) 5 09 20
Im Trauerfall entstehen einige notwendige
und leider auch häufig bürokratisch
mühsame Aufwände, die wir Ihnen gerne abnehmen.